Vitamin K2 zur Anreicherung von Lebensmitteln für besondere Ernährungszwecke, Nahrungsergänzungsmitteln und Lebensmitteln für die Allgemeinbevölkerung sowie als Vitamin-K-Quelle in Lebensmitteln im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 258/97
Die EFSA bewertete 2008 eine bestimmte K2-Ölformulierung. Ihr Sicherheitsurteil galt unter festgelegten Bedingungen.
Bewertung und Ergebnis
Das NDA-Panel prüfte Öl aus mit Bacillus subtilis natto fermentiertem Sojaproteinisolat und Maisstärke: überwiegend MK-7, weniger MK-6. Es bewertete die Vitamin-K-Quelle als bioverfügbar.
Keine Sicherheitsbedenken bestanden bei eingehaltenen Spezifikationen, vorgeschlagenen Einsatzmengen und Verwendungen: allgemeine Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und besondere Ernährungszwecke; Babynahrung und Säuglingsformula waren ausgenommen.
Fazit
Die angeführten Humanstudien waren nicht zur Sicherheitsprüfung angelegt. Diese Zusammenfassung von Originalauszügen gibt ein historisches, formulierungsspezifisches Urteil wieder – keine allgemeine K2-Sicherheitsgarantie oder aktuelle Rechtsfreigabe.
Mehr zur Einordnung: Vitamin K.