Vitamin K2 zur Anreicherung von Lebensmitteln für besondere Ernährungszwecke, Nahrungsergänzungsmitteln und Lebensmitteln für die Allgemeinbevölkerung sowie als Vitamin-K-Quelle in Lebensmitteln im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 258/97

Die EFSA bewertete 2008 eine bestimmte K2-Ölformulierung. Ihr Sicherheitsurteil galt unter festgelegten Bedingungen.

Bewertung und Ergebnis

Das NDA-Panel prüfte Öl aus mit Bacillus subtilis natto fermentiertem Sojaproteinisolat und Maisstärke: überwiegend MK-7, weniger MK-6. Es bewertete die Vitamin-K-Quelle als bioverfügbar.

Keine Sicherheitsbedenken bestanden bei eingehaltenen Spezifikationen, vorgeschlagenen Einsatzmengen und Verwendungen: allgemeine Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und besondere Ernährungszwecke; Babynahrung und Säuglingsformula waren ausgenommen.

Fazit

Die angeführten Humanstudien waren nicht zur Sicherheitsprüfung angelegt. Diese Zusammenfassung von Originalauszügen gibt ein historisches, formulierungsspezifisches Urteil wieder – keine allgemeine K2-Sicherheitsgarantie oder aktuelle Rechtsfreigabe.

Mehr zur Einordnung: Vitamin K.

Quellen

  1. EFSA Panel on Dietetic Products, Nutrition and Allergies (NDA) (2008). Vitamin K2 added for nutritional purposes in foods for particular nutritional uses, food supplements and foods intended for the general population and Vitamin K2 as a source of vitamin K added for nutritional purposes to foodstuffs, in the context of Regulation (EC) N° 258/97. EFSA Journal. DOI: 10.2903/j.efsa.2008.822.