EFSA zu Kollagenhydrolysat und Gelenkgesundheit: warum der Claim 2011 nicht bestätigt wurde
Die EFSA veröffentlichte die Stellungnahme 2011 im EFSA Journal. Bewertet wurde ein Health Claim zu Kollagenhydrolysat und Erhaltung der Gelenkgesundheit.
Kurzprofil
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Quelle | EFSA NDA Panel (2011). Scientific Opinion on the substantiation of a health claim related to collagen hydrolysate and maintenance of joints pursuant to Article 13(5) of Regulation (EC) No 1924/2006 |
| Quellenart | Behördliche wissenschaftliche Stellungnahme zu einem Health Claim |
| Land und Sprache | Europäische Union; Englisch |
| Wirkstoff | Kollagenhydrolysat, beschrieben als charakteristische Mischung von Kollagenpeptiden aus überwiegend bovinem oder porzinem Typ-I- und Typ-III-Kollagen |
| Zielgruppe der beantragten Aussage | Körperlich aktive Menschen |
| Bewertete Frage | Ob der Verzehr von Kollagenhydrolysat wissenschaftlich ausreichend mit der Erhaltung der Gelenkgesundheit begründet werden kann |
| Vorgeschlagene Nutzungsbedingung im Antrag | 10 g Kollagenhydrolysat pro Tag; dies ist eine Angabe aus dem Antrag und keine Einnahmeempfehlung |
| Zentrale Endpunkte | Charakterisierung des Stoffes, Relevanz des behaupteten Effekts, Humanstudien zu Gelenkbeschwerden, Übertragbarkeit von Krankheits-, Tier-, Zell- und Bioverfügbarkeitsdaten |
| Originalquelle | https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/10.2903/j.efsa.2011.2291 |
| DOI | 10.2903/j.efsa.2011.2291 |
Die EFSA-Stellungnahme prüfte eine eng abgegrenzte Frage aus der europäischen Health-Claims-Verordnung: Darf für ein bestimmtes Kollagenhydrolysat ein wissenschaftlich begründeter Zusammenhang mit der Erhaltung der Gelenkgesundheit angenommen werden? Die EFSA bewertete den Stoff als ausreichend beschrieben und die Gelenkerhaltung als grundsätzlich sinnvollen physiologischen Effekt. Der eingereichte Nachweis reichte nach ihrer Bewertung aber nicht aus, um eine Ursache-Wirkungs-Beziehung zu bestätigen.
Fragestellung
Der Antrag wurde von Gelita AG über die zuständige deutsche Behörde eingereicht. Er bezog sich auf Artikel 13(5) der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Dieser Rahmen betrifft gesundheitsbezogene Angaben, die auf neu entwickelten wissenschaftlichen Daten beruhen können und bei denen auch ein Schutz eigener Daten beantragt werden kann.
Die beantragte Aussage lautete sinngemäß, dass eine charakteristische Kollagenpeptidmischung, also Kollagenhydrolysat, einen günstigen physiologischen Effekt auf die Erhaltung der Gelenkgesundheit bei körperlich aktiven Menschen habe. Damit ging es nicht um eine Therapie von Arthrose und nicht um eine allgemeine Bewertung aller Kollagenprodukte. Bewertet wurde, ob die vorgelegten Daten genau diesen Health Claim tragen.
Vorgehen
Die EFSA prüfte zuerst, ob der Lebensmittelbestandteil ausreichend charakterisiert war. Der Antrag beschrieb Kollagenhydrolysat als Peptidmischung, die aus überwiegend bovinen oder porzinen Häuten beziehungsweise Typ-I- und Typ-III-Kollagen gewonnen wurde. Angaben zum Herstellungsprozess, zum typischen Aminosäureprofil und zur Stabilität lagen vor. Die EFSA sah den Stoff deshalb für die Claimprüfung als ausreichend charakterisiert an.
Danach bewertete die EFSA den behaupteten Effekt. Die Erhaltung der Gelenkgesundheit wurde als günstiger physiologischer Effekt eingeordnet. Für Gelenke können nach der Stellungnahme zum Beispiel Struktur- und Funktionsmaße wie Gelenkspaltbreite, Beweglichkeit, Steifigkeit oder Beschwerden wie Schmerz relevant sein.
Der entscheidende Teil war die wissenschaftliche Begründung. Die EFSA betrachtete die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen: eine narrative Übersichtsarbeit, drei Humaninterventionsstudien, eine Tierstudie, zwei In-vitro-Studien und zwei Bioverfügbarkeitsstudien. Die Stellungnahme ist keine neue klinische Studie und keine Meta-Analyse. Sie ist eine behördliche Prüfung, ob die eingereichten Daten für den beantragten Health Claim ausreichen.
Untersuchte Personen oder Datenbasis
Die Zielgruppe des beantragten Claims waren körperlich aktive Menschen. Das ist wichtig, weil ein Teil der eingereichten Human- und Mechanismusdaten nicht genau diese Zielgruppe abbildete.
Eine Humanstudie untersuchte Menschen mit Kniearthrose. Die EFSA wertete diese Daten nicht als passend für den beantragten Claim, weil Patientinnen und Patienten mit Arthrose hinsichtlich Gelenkgewebe und Krankheitsprozessen nicht ohne Weiteres körperlich aktive Menschen ohne Arthrose vertreten. Eine weitere Humanstudie mit 100 gesunden Sportlern war offen und nicht kontrolliert; daraus zog die EFSA keine Schlussfolgerung für die wissenschaftliche Begründung.
Die wichtigste kontrollierte Humanstudie war eine randomisierte, doppelblinde, placebokontrollierte Studie mit 147 aktiven Studierenden. Die Teilnehmenden berichteten über aktivitätsbezogene Gelenkbeschwerden, zum Beispiel nach Belastung, Verletzung, Operation oder Trauma. Sie erhielten 24 Wochen lang entweder 10 g Kollagenhydrolysat pro Tag oder ein Placebo mit Xanthan. In die statistische Auswertung gingen 97 Personen ein.
Intervention, Vergleich und Endpunkte
Die geprüfte Exposition war Kollagenhydrolysat in einer Menge von 10 g pro Tag. Diese Menge stammt aus dem Antrag und aus der kontrollierten Studie; sie ist keine Empfehlung für die praktische Einnahme.
In der kontrollierten Studie wurde Kollagenhydrolysat mit Placebo verglichen. Gelenkbeschwerden wurden zu Beginn und nach 6, 12, 18 und 24 Wochen mit visuellen Analogskalen bewertet. Ärztlich erfasst wurden unter anderem Gelenkschmerz in Ruhe, belastungsbezogener Schmerz, eingeschränkte Beweglichkeit und Entzündungszustand. Die Teilnehmenden bewerteten zusätzlich verschiedene Beschwerden bei Alltags- und Bewegungsaufgaben, etwa Gehen, Stehen, Laufen, Richtungswechsel, Tragen, Heben, Schulterrotation, Werfen und Schmerz in Ruhe.
Die primären Endpunkte waren 15 nach Ausgangswert angepasste Beschwerdewerte nach 24 Wochen. Die EFSA merkte mehrere methodische Punkte an: Es gab keine Imputation fehlender Daten, das statistische Modell nutzte nicht alle Beobachtungen aus allen Visiten, und die möglichen Effekte von Schmerzmitteln oder entzündungshemmenden Medikamenten wurden bei der Symptombewertung nicht ausreichend berücksichtigt.
Ergebnisse
Alle Teilnehmenden der kontrollierten Studie verbesserten sich im Verlauf, also auch die Placebogruppe. Nach Anpassung der Signifikanzniveaus für Mehrfachvergleiche nach Bonferroni-Holm gab es aber bei keinem der Endpunkte einen signifikanten Unterschied zwischen Kollagenhydrolysat und Placebo.
Eine nachträgliche Untergruppenanalyse zu Personen mit Kniearthralgie wurde von der EFSA nicht als tragfähig bewertet. Sie war nicht im Studienprotokoll vorgeplant, und es lag keine wissenschaftliche Begründung für diese gesonderte Auswertung vor. Die EFSA zog daraus keine Schlussfolgerung für den Claim.
Die Tier- und In-vitro-Daten wurden ebenfalls nicht als ausreichend angesehen. Eine Mausstudie zu Osteoarthritis konnte nach EFSA nicht zeigen, dass ein Effekt auf Gelenke im Mausmodell eine Erhaltung der Gelenke beim Menschen vorhersagt. Zell- und Gewebeexperimente mit Chondrozyten oder Knorpelmatrix zeigten aus Sicht der EFSA ebenfalls keinen belegten Effekt beim Menschen in vivo.
Auch die Bioverfügbarkeitsstudien reichten nach EFSA nicht aus, um den vorgeschlagenen Mechanismus für die Gelenkerhaltung zu stützen. Die Stellungnahme erwähnte zwar, dass nach Aufnahme von Kollagenhydrolysat freie Hydroxyprolin-Formen sowie Hydroxyprolin-Dipeptide und -Tripeptide im Plasma nachweisbar waren. Daraus leitete die EFSA aber keinen belegten Gelenkeffekt ab.
Nebenwirkungen und Sicherheit
Die Stellungnahme ist keine allgemeine Sicherheitsbewertung von Kollagenhydrolysat. Sie entscheidet nicht, welche Mengen langfristig sicher sind, ob bestimmte Risikogruppen besondere Vorsicht brauchen oder ob einzelne Produkte verkehrsfähig sind.
Die Quelle enthält auch keine belastbare Sicherheitsbewertung für Kinder, Jugendliche, Schwangerschaft, Stillzeit, Menschen mit Nieren- oder Lebererkrankungen oder Personen mit Allergien gegen bestimmte tierische Ausgangsstoffe. Solche Fragen müssen aus gesonderten Sicherheits- und Produktqualitätsquellen beantwortet werden.
Wichtig ist außerdem die Abgrenzung zur Claimfrage: Eine negative Health-Claim-Bewertung bedeutet nicht automatisch eine Sicherheitswarnung. Sie bedeutet, dass die vorgelegten Daten den behaupteten Nutzen für die beantragte Aussage nicht ausreichend belegen.
Grenzen der Aussagekraft
Die Quelle bewertet die wissenschaftliche Begründung eines bestimmten EU-Health-Claims im Jahr 2011. Sie ersetzt keine späteren systematischen Reviews und keine neueren randomisierten Studien zu Kniearthrose, Haut, Knochen, Muskel oder Sehnen.
Ihre Stärke liegt in der regulatorischen Abgrenzung. Sie zeigt, warum einzelne Studiensignale, offene Beobachtungen, Krankheitsdaten, Tiermodelle, Zellmodelle oder Bioverfügbarkeitsmarker nicht automatisch eine allgemeine gesundheitsbezogene Aussage für körperlich aktive Menschen tragen.
Die Stellungnahme bewertet außerdem ein bestimmtes Kollagenhydrolysat und einen bestimmten Claim. Sie darf nicht pauschal auf undenaturiertes Typ-II-Kollagen, Eierschalenmembran-Hydrolysat, Gelatine mit Vitamin C oder markenspezifische Kollagenpeptidmischungen übertragen werden. Diese Formen brauchen jeweils eigene Quellen und eine getrennte Bewertung.
Was die Quelle zeigt
- Kollagenhydrolysat wurde für diese Claimprüfung als ausreichend charakterisierter Lebensmittelbestandteil bewertet.
- Die Erhaltung der Gelenkgesundheit wurde als grundsätzlich günstiger physiologischer Effekt eingeordnet.
- Der beantragte Claim zielte auf körperlich aktive Menschen.
- Die vorgeschlagene Nutzungsbedingung im Antrag betrug 10 g Kollagenhydrolysat pro Tag.
- Die wichtigste kontrollierte Humanstudie zeigte nach Anpassung für Mehrfachvergleiche keinen signifikanten Unterschied zwischen Kollagenhydrolysat und Placebo.
- Studien bei Arthrosepatienten wurden nicht ohne Weiteres auf körperlich aktive Menschen ohne Arthrose übertragen.
- Unkontrollierte Humanstudien, Tierstudien, In-vitro-Daten und Bioverfügbarkeitsmarker reichten nach EFSA nicht aus, um den Claim zu stützen.
- Die EFSA stellte keine Ursache-Wirkungs-Beziehung zwischen dem Verzehr von Kollagenhydrolysat und der Erhaltung der Gelenke fest.
Was die Quelle nicht zeigt
- Sie zeigt keinen zugelassenen Nutzenclaim für Kollagenhydrolysat und Gelenkgesundheit.
- Sie ist keine Behandlungsempfehlung für Gelenkschmerzen oder Arthrose.
- Sie ist keine allgemeine Sicherheitsbewertung und setzt keinen oberen Grenzwert fest.
- Sie bewertet keine späteren Kollagenstudien nach 2011.
- Sie bewertet nicht alle Kollagenformen gemeinsam.
- Sie liefert keine Grundlage für Produkt-, Marken- oder Kaufempfehlungen.
- Sie macht aus der im Antrag genannten Menge von 10 g pro Tag keine Einnahmeempfehlung.
Kompakte Faktenzusammenfassung
- Die EFSA veröffentlichte die Stellungnahme 2011 im EFSA Journal.
- Bewertet wurde ein Health Claim zu Kollagenhydrolysat und Erhaltung der Gelenkgesundheit.
- Der Antrag kam von Gelita AG über die zuständige deutsche Behörde.
- Der Rechtsrahmen war Artikel 13(5) der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
- Die Zielgruppe des beantragten Claims waren körperlich aktive Menschen.
- Kollagenhydrolysat wurde als ausreichend charakterisiert eingeordnet.
- Die Erhaltung der Gelenkgesundheit wurde als günstiger physiologischer Effekt angesehen.
- Der Antrag nannte 10 g Kollagenhydrolysat pro Tag als Nutzungsbedingung; daraus folgt keine Einnahmeempfehlung.
- Die kontrollierte Humanstudie mit aktiven Studierenden zeigte nach Korrektur für Mehrfachvergleiche keinen signifikanten Vorteil gegenüber Placebo.
- Die EFSA zog aus einer Arthrosepatientenstudie, einer unkontrollierten Sportlerstudie, Tier-, Zell- und Bioverfügbarkeitsdaten keine ausreichende Begründung für den Claim.
- Die EFSA stellte keine Ursache-Wirkungs-Beziehung zwischen Kollagenhydrolysat und Erhaltung der Gelenke fest.
- Die Quelle ist eine Claim-Bewertung, keine Sicherheitsbewertung und keine allgemeine Bewertung aller Kollagenformen.